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Reinhaltungsverband Braunau und Umgebung

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RHV Braunau und Umgebung

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Organe des RHV

Gem. § 11 der rechtsgültigen Satzung gibt es folgende Verbandsorgane

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Obmann
d) die Schlichtungsstelle

ad a) Die Mitgliederversammlung ist gem. § 15 das beschlussfassende Organ in allen grundsätzlichen Verbandsangelegenheiten.

Sprecher in der Mitgliederversammlung sind für die jeweiligen Gemeinden:

Gemeinde AuerbachBgm. Friedrich Pommer
Stadt Braunau am InnObmann-Stv. Bgm. Mag. Johannes Waidbacher
Gemeinde BurgkirchenBgm. Albert Troppmair
Gemeinde Feldkirchen bei MattighofenBgm. Johann Danninger
Gemeinde Gilgenberg am WeilhartGR Bernhard Sperl
Gemeinde Neukirchen an der EnknachBgm. Mag. Johann Prillhofer
Gemeinde HandenbergBgm. Gottfried Alois Neumaier
Gemeinde Pischelsdorf am EngelbachVbgm. Josef Pieringer
Gemeinde Schwand im InnkreisBgm. Johann Prielhofer
Gemeinde St. Georgen am FillmannsbachBgm. Franz Wengler
Gemeinde St. Peter am HartGR Josef Dachs

ad b) Gem. § 17 besteht der Vorstand aus

  1. dem Obmann
  2. dem Obmann-Stellvertreter
  3. elf weiteren Vertretern der Mitglieder

Gem. § 18 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes alle nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehaltenen Angelegenheiten.

ad c) Obmann des Reinhaltungsverbandes Braunau und Umgebung ist Hr. Ing. Günter Weibold. Gem. § 19 obliegt dem Obmann die Vertretung des Verbandes nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht einem Geschäftsführer übertragen sind.

ad d) Gem. § 21 besteht die Schlichtungsstelle aus drei Personen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen jedoch keine Vertreter der Verbandsmitglieder sein. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle kann nur bestellt werden, wer die Wählbarkeit zum Gemeinderat besitzt. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Gem. § 22 obliegt es der Schlichtungsstelle, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in den Fällen gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Die Kontrollinstanz Rechnungsprüfer

Derzeit haben beim RHV drei Personen die Funktion als Rechnungsprüfer inne. Gem. § 20 dürfen die Rechnungsprüfer dem Vorstand nicht angehören. Änderungen in der Vertretungsbefugnis gegenüber einem Verbandsmitglied berühren die Funktion als Rechnungsprüfer des Wasserverbandes nicht (z.B. bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers aus dem Gemeinderat).

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Tel.: 07722/83869
www.rhv-braunau.at
office@rhv-braunau.at

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