Gem. § 11 der rechtsgültigen Satzung gibt es folgende Verbandsorgane
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Obmann
d) die Schlichtungsstelle
ad a) Die Mitgliederversammlung ist gem. § 15 das beschlussfassende Organ in allen grundsätzlichen Verbandsangelegenheiten.
Sprecher in der Mitgliederversammlung sind für die jeweiligen Gemeinden:
Gemeinde Auerbach | Bgm. Friedrich Pommer |
Stadt Braunau am Inn | Obmann-Stv. Bgm. Mag. Johannes Waidbacher |
Gemeinde Burgkirchen | Bgm. Albert Troppmair |
Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen | Bgm. Johann Danninger |
Gemeinde Gilgenberg am Weilhart | GR Bernhard Sperl |
Gemeinde Neukirchen an der Enknach | Bgm. Mag. Johann Prillhofer |
Gemeinde Handenberg | Bgm. Gottfried Alois Neumaier |
Gemeinde Pischelsdorf am Engelbach | Vbgm. Josef Pieringer |
Gemeinde Schwand im Innkreis | Bgm. Johann Prielhofer |
Gemeinde St. Georgen am Fillmannsbach | Bgm. Franz Wengler |
Gemeinde St. Peter am Hart | GR Josef Dachs |
ad b) Gem. § 17 besteht der Vorstand aus
- dem Obmann
- dem Obmann-Stellvertreter
- elf weiteren Vertretern der Mitglieder
Gem. § 18 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes alle nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehaltenen Angelegenheiten.
ad c) Obmann des Reinhaltungsverbandes Braunau und Umgebung ist Hr. Ing. Günter Weibold. Gem. § 19 obliegt dem Obmann die Vertretung des Verbandes nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht einem Geschäftsführer übertragen sind.
ad d) Gem. § 21 besteht die Schlichtungsstelle aus drei Personen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen jedoch keine Vertreter der Verbandsmitglieder sein. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle kann nur bestellt werden, wer die Wählbarkeit zum Gemeinderat besitzt. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Gem. § 22 obliegt es der Schlichtungsstelle, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in den Fällen gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Die Kontrollinstanz Rechnungsprüfer
Derzeit haben beim RHV drei Personen die Funktion als Rechnungsprüfer inne. Gem. § 20 dürfen die Rechnungsprüfer dem Vorstand nicht angehören. Änderungen in der Vertretungsbefugnis gegenüber einem Verbandsmitglied berühren die Funktion als Rechnungsprüfer des Wasserverbandes nicht (z.B. bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers aus dem Gemeinderat).