Der RHV übernimmt für die Gemeinden die Bearbeitung der Indirekteinleiter-Anträge, die Bewilligung erfolgt durch die Gemeinden selbst.
Auszug aus der Indirekteinleiterverordnung:
Aufgrund der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 bedarf jede Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Der Indirekteinleiter ist aufgrund der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBL. Nr. 222/1998 verpflichtet, selbständig beim zuständigen Kanalisationsunternehmen um Zustimmung zur Indirekteinleitung anzusuchen.
Indirekteinleiter ist jeder, dessen Abwasser aufgrund der Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht und in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Gemeinde, Reinhaltungsverband) einleitet.
Im Zuge der Bearbeitung Ihrer Ansuchen werden von unserer Seite Informationen über die Abwassersituation und weitere Daten Ihres Betriebes benötigt. Die Erteilung obiger Zustimmung selbst erfolgt im Wege des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages.